Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich Gesundheit / Prozessfähigkeit / Beschwerdelegitimation naher Angehöriger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).
E. 2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensbzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2). 3.1 A st als betroffene Person grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt allerdings entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit voraus ( Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 450 ZGB Rz. 27; KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.3; KGE VV vom 3. Dezember 2019 [810 19 60] E. 2). 3.2 Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab ( Eugen Bucher / Regina E. Aebi - Müller , Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 12 ZGB Rz. 22; KGE VV vom 13. Juli 2016 [810 16 50] E. 1.3.2). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Positive Voraussetzungen der (vollen) Handlungsfähigkeit sind kumulativ die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Negativ vorausgesetzt ist das Fehlen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, welche die Handlungsfähigkeit ganz aufhebt oder beschränkt (Art. 19d ZGB). 3.3 Urteilsfähig ist, wer einerseits über ein intellektuelles Element verfügt, nämlich über die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einzusehen und abzuwägen. Andererseits muss ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (vgl. Roland Fankhauser , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 16 ZGB Rz. 3; Bucher / Aebi - Müller , a.a.O., Art. 16 ZGB Rz. 42 ff.; BGE 144 III 264 E. 6.1.1; KGE VV vom 6. März 2019 [810 18 331] E. 3.3). 3.4 Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 14. August 2024 festgestellt wurde, leidet A. gemäss der ärztlichen Diagnose an einer fortschreitenden Demenzerkrankung, die sich auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 6. Juni 2024 manifestiert hatte (vgl. KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 5.3.2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass A. nicht mehr in der Lage ist, seinen Gesundheitszustand realistisch einzuschätzen und danach zu handeln. A. fehlt offenkundig die Fähigkeit zur realitätsbezogenen Beurteilung der Sachlage und er kann keinen eigenen freien Willen mehr bilden. Wie schon im Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2024 festgehalten wurde, macht er sich vielmehr in sämtlichen Lebensbereichen kritiklos den fremden Willen seines Sohnes zu eigen (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 233] E. 2.3). Es mangelt dem Beschwerdeführer demgemäss an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, weshalb ihm die Urteilsfähigkeit auch für das vorliegende Verfahren abzusprechen ist. Dadurch entfällt gleichzeitig die Prozessfähigkeit. A. kann demgemäss grundsätzlich nicht rechtsgültig Beschwerde erheben. Auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Bei B. stellt sich die Frage der Beschwerdebefugnis. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 4.2 B. ist keine direkt am Verfahren beteiligte Person. Er ist nicht Adressat des Entscheids der KESB vom 1. November 2024 und nicht die von der angefochtenen Anordnung direkt betroffene schutzbedürftige Person. Er ist damit nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Zu prüfen bleibt eine allfällige Legitimation von B. als nahestehende Person oder als Drittperson. 4.3 Die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB berufen, wo sie ausdrücklich als beschwerdelegitimierte Personen aufgeführt werden. Die Möglichkeit von nahestehenden Personen, Rechtsmittel gegen Entscheide zu erheben, geht zurück auf Art. 397d aZGB der Bestimmungen zum altrechtlichen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE; heute: Fürsorgerische Unterbringung [FU]). Nahestehende Personen wurden als beschwerdeberechtigt vorgesehen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, wenn sich der Betroffene selbst nicht für sich wehren konnte. Dabei ging es um die Wahrung der Interessen des Betroffenen und nicht um Eigeninteressen. Dies zeigt sich auch darin, dass als nahestehende Personen im Sinne von Art. 397d aZGB diejenigen ausgeschlossen waren, die eigene Interessen verfolgten. Eine Ausnahme galt nur, wenn die Eigeninteressen (im Sinne eines Anspruchs) hätten berücksichtigt werden müssen, diese mithin als schutzwürdig galten ( Roland Fankhauser / Nadja Fischer , Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1081 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht in ständiger Rechtsprechung klar dafür ausgesprochen, dass nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur legitimiert sind, wenn sie Interessen des von der Schutzmassnahme Betroffenen wahrnehmen (Urteile des Bundesgerichts 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.1; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Das Wort "Nahestehen" meine – so das Bundesgericht – eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lasse, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssten glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Mit anderen Worten werden die vom Gesetzgeber für nahestehende Personen und Familienangehörige vorgesehenen (Partizipations-)Rechte diesen nicht zu ihren Gunsten eingeräumt. Sie stehen im Dienste der Betroffenen und haben eine dienende Funktion. Damit stützen sie die tragenden Gedanken des Erwachsenenschutzrechts, nämlich das Wohl der hilfsbedürftigen Betroffenen und die Stärkung derer Selbstbestimmung ( Fankhauser / Fischer , a.a.O., S. 1072). Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist somit nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (KGE VV vom 14. April 2021 [810 20 180] E. 2.3; KGE VV vom 3. Mai 2017 [810 17 98] E. 6; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; Droese , a.a.O., Art. 450 ZGB Rz. 35a). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn zwischen der betroffenen Person und der ihr nahestehenden Person grundlegende Interessenkonflikte in Fragen bestehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_365/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.3.1; 5A_668/2022 vom 8. Juli 2020 E. 4.2). Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 m.w.H.). Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen indes keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2). 4.4 Als Sohn der betroffenen Person ist B. vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die nahestehende Person nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (vgl. Droese , a.a.O., Art. 450 ZGB Rz. 35; Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2). Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Gründe zur Annahme, dass B. nicht geeignet ist, die Interessen seines Vaters wahrzunehmen, und dass er mit der Beschwerde nicht dessen, sondern seine eigenen Interessen verfolgt. Die Beistandschaft wurde spezifisch errichtet, um A. vor seinem Sohn zu schützen. Wie bereits in einem früheren Urteil des Kantonsgerichts festgestellt wurde, befinden sich die Beschwerdeführer A. und B. in einem Interessenkonflikt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 168] E. 4.2). Wenn B. etwa die Arzttermine des Vaters eigenmächtig absagt und damit ärztliche Untersuchungen verhindert, handelt er nicht im wohlverstandenen Interesse des Vaters. Aus den Akten ergeben sich zahlreiche weitere Indizien dafür, dass der Sohn aus eigennützigen – nicht zuletzt finanziellen – Motiven dafür sorgen will, dass ausser ihm niemand Zugang zum Vater erhält. Letzterer äusserte sich in früheren Anhörungen wiederholt dahingehend, dass es schwierig sei, gegen den Sohn anzukommen, und er sich eigentlich wünsche, dass dieser aus seiner Wohnung ausziehe. A. erklärte in der Folge, froh um die Unterstützung der Beiständin zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll der KESB vom 3. Oktober 2023; Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 6. Juni 2024). Gegenüber seinem Hausarzt gab er an, es sei durchaus möglich, dass er vom Sohn zu seinen Ungunsten ausgenutzt werde (vgl. E-Mail von F. an D. vom 19. Januar 2024). Somit zeigt sich, dass B. nicht als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert ist. 4.5 Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass B. über ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes Eigeninteresse an der Beschwerdeführung verfügt. Er ist damit auch nicht als Drittperson zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist dementsprechend ebenfalls nicht einzutreten. 5.1 An diesem Verfahrensausgang würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Prozessfähigkeit resp. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bejaht würde. 5.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. REN Ér HINOW/H EINRIC Hk OLLER/C HRISTIN Ak ISS/D ANIEL At HURNHERR/D ENIS Eb RÜH Lm OSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., Rz. 988; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). 5.3 Auf diese Rechtslage wurden die Beschwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen (vgl. KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 304] E. 1.3; KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 1.3; KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 233] E. 3.2). Dennoch erschöpft sich (auch) die vorliegende Beschwerde in den stereotyp gegen die Vorinstanz und die Beiständin erhobenen und vom Kantonsgericht bereits abschlägig beurteilten Vorwürfen genereller Inkompetenz und Böswilligkeit und dem immer wiederkehrenden Antrag auf Aufhebung sämtlicher Erwachsenenschutzmassnahmen. Streitgegenstand bildet vorliegend aber nur die Erweiterung der mit Entscheid vom 14. November 2023 rechtskräftig errichteten Vertretungsbeistandschaft um den Bereich Gesundheit. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung berechtigterweise vorbringt, nimmt keines der Rechtsbegehren spezifisch Bezug auf diese einzige im vorliegenden Verfahren relevante Thematik. Soweit die Beschwerdeführer wünschen, dass der ganze Fall neu aufgerollt werde, und sie sich auf frühere Entscheide der KESB, Urteile des Kantonsgerichts oder Vorgänge bei anderen Instanzen (z.B. der Staatsanwaltschaft) beziehen, ist darauf nicht einzugehen. Sämtliche Anträge in der Sache sind unzulässig, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
E. 6 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie inhaltlich zu beurteilen wäre. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Überzeugung, dass A. nicht dement sei und seine gesundheitlichen Belange selbständig oder mit Hilfe seines Sohnes regeln könne, ist aktenmässig belegt und durch die bereits ergangenen (Sach-) Urteile des Kantonsgerichts gerichtsnotorisch, dass A. an einer fortschreitenden Demenz leidet. Bei dieser Demenz sind die Funktionsstörungen und Abbauprozesse des Gehirns irreversibel und progredient, weshalb mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden muss. Umso mehr ist heute von einem Schwächezustand A. s auszugehen. Dieser Schwächezustand betrifft auch seine gesundheitlichen Belange. Er selbst ist nicht mehr in der Lage, seinen Gesundheitszustand adäquat einzuschätzen, Arzttermine zu vereinbaren und diese selbständig einzuhalten. Aufgrund der Demenzdiagnose und des fortgeschrittenen Alters sind regelmässige ärztliche Untersuchungen augenscheinlich notwendig (vgl. Akten-notiz der KESB betr. Telefonat mit F. vom 21. Oktober 2024). Zudem besteht eine Hörschwäche. Seine Angehörigen (Tochter und Sohn) sind zerstritten und aufgrund der Obstruktion durch den Sohn nicht in der Lage, die ärztliche Grundversorgung sicherzustellen. A. ist in dieser Hinsicht auf Schutz und externe Hilfe angewiesen. Es liegt damit in seinem objektiven Interesse, die bestehende Beistandschaft um den Bereich Gesundheit zu erweitern. Der angefochtene Entscheid wäre dementsprechend bei einer materiellen Behandlung der Beschwerde nicht zu beanstanden.
E. 7 Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt. Da es sich um einen klaren Fall handelt, ist auf die Beschwerde gestützt auf § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren nicht einzutreten.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Umständehalber werden A. keine Verfahrenskosten auferlegt. Demgegenüber besteht bezüglich B. keine Veranlassung, dem Antrag auf Verzicht auf Gebührenerhebung zu entsprechen. Falls das entsprechende Rechtsbegehren (und die Ausführungen in der Eingabe vom 16. Januar 2025) als sinngemässer Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu werten wäre, so hätte sich die Frage mit dem Eingang des Kostenvorschusses am 17. Januar 2025 erübrigt. Ohnehin wäre der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu verneinen gewesen, da die Zahlungsunfähigkeit nicht mit fehlenden Mitteln (vgl. § 22 Abs. 1 VPO), sondern ausschliesslich mit einem (zeitlich begrenzten und zwischenzeitlich offenbar behobenen) Liquiditätsengpass begründet wurde. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- B. aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden B. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_466/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Mai 2025 (810 24 273) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich Gesundheit / Prozessfähigkeit / Beschwerdelegitimation naher Angehöriger Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister Beteiligte A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. , Vorinstanz Betreff Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich Gesundheit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 1. November 2024) A. Mit Entscheid vom 14. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. (KESB) in Bestätigung der zuvor superprovisorisch erlassenen Erwachsenenschutzmassnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A. , geb. am XX.XX.1933. Als Beiständin wurde D. , E. GmbH, ernannt. Der Beiständin wurden die Aufgabenbereiche übertragen, A. bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen oder Privaten; bei sämtlichen Banken und der PostFinance umfassende Informationen (z.B. über Vermögenswerte des Betroffenen, Kontobewegungen etc.) einzuholen sowie bestehende Vollmachten an Dritte zu löschen und bei Bedarf auch Bankkarten sperren zu lassen; stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A. in allen dafür erforderlichen Vorkehren zu vertreten sowie ihn bei Bedarf in rechtlichen Verfahren zu vertreten, wobei ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde. Die Beiständin wurde ermächtigt, die Post von A. umzuleiten. B. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2024 ab (Verfahren Nr. 810 23 304). Das Kantonsgericht stellte fest, dass A. s Sohn, B. , in mehreren Lebensbereichen wiederholt übergriffige Verhaltensweisen gezeigt habe. So sei er in der Arztpraxis in eine ärztliche Konsultation seines Vaters hereingeplatzt, er habe das Telefon des Vaters auf sein eigenes umgeleitet und er habe über dessen Vermögenswerte verfügt sowie dessen Post geöffnet. In der Wohnung habe er zudem eine Überwachungskamera installiert. Die KESB habe in ihrer Vernehmlassung betont, das Auftreten des Sohnes sei für sie schwierig zu handhaben und die Beistandschaft habe ausschliesslich aufgrund des Verhaltens von B. errichtet werden müssen. Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, dass bei A. von einem Schwächezustand im Sinne der Abhängigkeit von seinem Sohn auszugehen sei. Sein Unvermögen, sich abzugrenzen, sei kausal für die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbständig zu seinem Wohl nach seinem Willen zu besorgen. Die Vertretungsbeistandschaft sei geeignet und erforderlich, um dem Schwächezustand zu begegnen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die Situation weiter eskaliert war, erweiterte die KESB noch während des vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens am 19. März 2024 die Vertretungsbeistandschaft um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung und setzte dafür einen zweiten Beistand ein. A. wurde der Zugriff auf sämtliche auf ihn lautenden Konti entzogen. Sodann entzog ihm die Behörde die Handlungsfähigkeit – mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte –für sämtliche Rechtshandlungen. Die Beistände wurden ermächtigt, die Wohnräume von A. zu betreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Hausarzt, F. , habe mittlerweile eine eindeutige Demenz festgestellt. Der Betroffene sei bei Administrativarbeiten (Vollmachten ausstellen, Urkunden unterzeichnen und Schriftverkehr mit Behörden und Verwaltung) sowie in finanziellen Angelegenheiten als nicht urteilsfähig anzusehen. Er sei dadurch nicht mehr in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbständig genügend wahrzunehmen. Unterstützung auf freiwilliger Basis sei vorliegend keine Option, da B. dies verhindere bzw. dies selbst tun möchte und der Betroffene sich gegen ihn nicht durchsetzen könne. Der Sohn lebe auf Kosten seines Vaters. So wohne er kostenlos in dessen Wohnung und bestreite seinen Lebensunterhalt mit dessen Geld. Der Sohn selbst habe keinerlei Einkommen und bemühe sich auch nicht darum. Nach einer persönlichen Anhörung wies das Kantonsgericht die von A. (unter Beizug eines Rechtsanwalts) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 810 24 108). Gegen dieses Urteil erhob A. am 17. Oktober 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 5A_711/2024 vom 25. Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde ein. D. Am 14. August 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB die Zustimmung zur Wohnungsräumung sowie die Zustimmung für A. s Unterbringung in einer geeigneten Wohnform. Hintergrund des Antrags bildete die Tatsache, dass die Vermieterin, die Bürgergemeinde G. , aufgrund des untragbaren Verhaltens von B. und dessen konstanter Missachtung eines Areal- und Hausverbots die Kündigung der Wohnung ausgesprochen hatte und eine Ausweisung drohte. Mit Entscheid vom 3. September 2024 stimmte die KESB der Wohnungsliquidation zu und erteilte der Beiständin weiter die Zustimmung, Dauerverträge über die Unterbringung von A. abzuschliessen. Gegen diesen Entscheid gelangte A. , "mit redaktioneller Unterstützung seines Sohnes B. ", mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 an das Kantonsgericht. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 nicht auf die Beschwerde ein, unter anderem weil es A. an der Urteilsfähigkeit fehlte (Verfahren Nr. 810 24 233). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 21. Oktober 2024 teilte A. s Hausarzt der KESB telefonisch mit, dass er seinen Patienten gerne weiterbetreuen würde, dies durch das Verhalten des Sohnes aber erheblich erschwert werde. Der Sohn sage regelmässig die Termine des Vaters kurz vorher ab oder bestehe darauf, den Vater zum Termin begleiten zu dürfen. Mit E-Mails vom 23. und 25. Oktober 2024 teilte A. s Tochter H. der KESB mit, dass sie erfolglos versucht habe, weitere ärztliche Demenzabklärungen ihres Vaters vornehmen zu lassen. B. unterbinde diese Versuche, indem er alle Hebel in Bewegung setze, damit die Termine abgesagt würden. F. Mit Entscheid vom 1. November 2024 erweiterte die KESB den Aufgabenbereich der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB über A. um den Bereich Gesundheit. Die Beiständin habe für das gesundheitliche Wohl sowie für die hinreichende medizinische und pflegerische Betreuung von A. besorgt zu sein und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Als Beiständin wurde D. eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. G. Gegen diesen Entscheid der KESB gelangt A. mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 an das Kantonsgericht. Die Beschwerde ist durch B. mitunterzeichnet. Die Beschwerdeführer stellen folgende Begehren: "1. sämtliche Massnahmen und Entscheide seit 14. November 2023 sind superprovisorisch aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungssowie Genugtuungsfolge 2. Razzia bei D. , da sie nachweislich nicht alle Papiere ausgehändigt hat 3. sinngemäss wurde dies schon in einem Schreiben am 4. Oktober 2024 festgehalten, auf welches die KESB ohne stichhaltige Begründung nicht eingegangen ist 4. die Beistände sind per sofort abzusetzen und im Sinne der Allgemeinen Grundsätze (Beilage 1 [Merkblatt Beistandschaften des Amtes für Kindes- und Erwachsenen-schutz des Kanton Uri]) durch meine Kinder zu ersetzen, die sich um die Aufgaben kümmern können 5. Sollte meine Tochter aus geografischen Gründen nicht geeignet oder nicht willens sein, ist mein Sohn für alle Aufgaben einzusetzen 6. Dr. I. , ist als Zweitmeinungsarzt über meine Besuche bei ihm in der zweiten Julihälfte 2024 zu befragen 7. Die eröffnete Akte über D. bei der Staatsanwaltschaft, Herr J. , zu bestellen 8. Gewähren der bisher verweigerten Akteneinsicht seit 1. Februar 2024 bis zum heutigen Tag, weil die schon am 25. April 2024 verlangten Akten im Juni 2024 mutmasslich bei D. gelandet sind 9. Gewähren des unabhängigen rechtlichen Gehörs meiner Person und meiner Kinder durch unbefangene, eventualiter neue Fachleute 10. Verzicht auf das Erheben von Gerichtsgebühren, weil ich de facto, eventualiter de jure, erpresst werde und die Beistände von falschen Tatsachen ausgehen." H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 äussern sich die Beschwerdeführer zum einverlangten Kostenvorschuss. Dazu stellen sie weitere Verfahrensanträge und reichen zusätzliche Unterlagen ein. I. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen. B. sah die Verfahrensakten in der Folge am Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensbzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2). 3.1 A st als betroffene Person grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt allerdings entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit voraus ( Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 450 ZGB Rz. 27; KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.3; KGE VV vom 3. Dezember 2019 [810 19 60] E. 2). 3.2 Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab ( Eugen Bucher / Regina E. Aebi - Müller , Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 12 ZGB Rz. 22; KGE VV vom 13. Juli 2016 [810 16 50] E. 1.3.2). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Positive Voraussetzungen der (vollen) Handlungsfähigkeit sind kumulativ die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Negativ vorausgesetzt ist das Fehlen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, welche die Handlungsfähigkeit ganz aufhebt oder beschränkt (Art. 19d ZGB). 3.3 Urteilsfähig ist, wer einerseits über ein intellektuelles Element verfügt, nämlich über die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einzusehen und abzuwägen. Andererseits muss ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (vgl. Roland Fankhauser , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 16 ZGB Rz. 3; Bucher / Aebi - Müller , a.a.O., Art. 16 ZGB Rz. 42 ff.; BGE 144 III 264 E. 6.1.1; KGE VV vom 6. März 2019 [810 18 331] E. 3.3). 3.4 Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 14. August 2024 festgestellt wurde, leidet A. gemäss der ärztlichen Diagnose an einer fortschreitenden Demenzerkrankung, die sich auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 6. Juni 2024 manifestiert hatte (vgl. KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 5.3.2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass A. nicht mehr in der Lage ist, seinen Gesundheitszustand realistisch einzuschätzen und danach zu handeln. A. fehlt offenkundig die Fähigkeit zur realitätsbezogenen Beurteilung der Sachlage und er kann keinen eigenen freien Willen mehr bilden. Wie schon im Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2024 festgehalten wurde, macht er sich vielmehr in sämtlichen Lebensbereichen kritiklos den fremden Willen seines Sohnes zu eigen (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 233] E. 2.3). Es mangelt dem Beschwerdeführer demgemäss an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, weshalb ihm die Urteilsfähigkeit auch für das vorliegende Verfahren abzusprechen ist. Dadurch entfällt gleichzeitig die Prozessfähigkeit. A. kann demgemäss grundsätzlich nicht rechtsgültig Beschwerde erheben. Auf die in seinem Namen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Bei B. stellt sich die Frage der Beschwerdebefugnis. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 4.2 B. ist keine direkt am Verfahren beteiligte Person. Er ist nicht Adressat des Entscheids der KESB vom 1. November 2024 und nicht die von der angefochtenen Anordnung direkt betroffene schutzbedürftige Person. Er ist damit nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Zu prüfen bleibt eine allfällige Legitimation von B. als nahestehende Person oder als Drittperson. 4.3 Die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB berufen, wo sie ausdrücklich als beschwerdelegitimierte Personen aufgeführt werden. Die Möglichkeit von nahestehenden Personen, Rechtsmittel gegen Entscheide zu erheben, geht zurück auf Art. 397d aZGB der Bestimmungen zum altrechtlichen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE; heute: Fürsorgerische Unterbringung [FU]). Nahestehende Personen wurden als beschwerdeberechtigt vorgesehen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, wenn sich der Betroffene selbst nicht für sich wehren konnte. Dabei ging es um die Wahrung der Interessen des Betroffenen und nicht um Eigeninteressen. Dies zeigt sich auch darin, dass als nahestehende Personen im Sinne von Art. 397d aZGB diejenigen ausgeschlossen waren, die eigene Interessen verfolgten. Eine Ausnahme galt nur, wenn die Eigeninteressen (im Sinne eines Anspruchs) hätten berücksichtigt werden müssen, diese mithin als schutzwürdig galten ( Roland Fankhauser / Nadja Fischer , Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1081 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht in ständiger Rechtsprechung klar dafür ausgesprochen, dass nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur legitimiert sind, wenn sie Interessen des von der Schutzmassnahme Betroffenen wahrnehmen (Urteile des Bundesgerichts 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.1; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Das Wort "Nahestehen" meine – so das Bundesgericht – eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lasse, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssten glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Mit anderen Worten werden die vom Gesetzgeber für nahestehende Personen und Familienangehörige vorgesehenen (Partizipations-)Rechte diesen nicht zu ihren Gunsten eingeräumt. Sie stehen im Dienste der Betroffenen und haben eine dienende Funktion. Damit stützen sie die tragenden Gedanken des Erwachsenenschutzrechts, nämlich das Wohl der hilfsbedürftigen Betroffenen und die Stärkung derer Selbstbestimmung ( Fankhauser / Fischer , a.a.O., S. 1072). Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist somit nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (KGE VV vom 14. April 2021 [810 20 180] E. 2.3; KGE VV vom 3. Mai 2017 [810 17 98] E. 6; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; Droese , a.a.O., Art. 450 ZGB Rz. 35a). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn zwischen der betroffenen Person und der ihr nahestehenden Person grundlegende Interessenkonflikte in Fragen bestehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_365/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.3.1; 5A_668/2022 vom 8. Juli 2020 E. 4.2). Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 m.w.H.). Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen indes keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2). 4.4 Als Sohn der betroffenen Person ist B. vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die nahestehende Person nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (vgl. Droese , a.a.O., Art. 450 ZGB Rz. 35; Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2). Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Gründe zur Annahme, dass B. nicht geeignet ist, die Interessen seines Vaters wahrzunehmen, und dass er mit der Beschwerde nicht dessen, sondern seine eigenen Interessen verfolgt. Die Beistandschaft wurde spezifisch errichtet, um A. vor seinem Sohn zu schützen. Wie bereits in einem früheren Urteil des Kantonsgerichts festgestellt wurde, befinden sich die Beschwerdeführer A. und B. in einem Interessenkonflikt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 168] E. 4.2). Wenn B. etwa die Arzttermine des Vaters eigenmächtig absagt und damit ärztliche Untersuchungen verhindert, handelt er nicht im wohlverstandenen Interesse des Vaters. Aus den Akten ergeben sich zahlreiche weitere Indizien dafür, dass der Sohn aus eigennützigen – nicht zuletzt finanziellen – Motiven dafür sorgen will, dass ausser ihm niemand Zugang zum Vater erhält. Letzterer äusserte sich in früheren Anhörungen wiederholt dahingehend, dass es schwierig sei, gegen den Sohn anzukommen, und er sich eigentlich wünsche, dass dieser aus seiner Wohnung ausziehe. A. erklärte in der Folge, froh um die Unterstützung der Beiständin zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll der KESB vom 3. Oktober 2023; Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 6. Juni 2024). Gegenüber seinem Hausarzt gab er an, es sei durchaus möglich, dass er vom Sohn zu seinen Ungunsten ausgenutzt werde (vgl. E-Mail von F. an D. vom 19. Januar 2024). Somit zeigt sich, dass B. nicht als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert ist. 4.5 Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass B. über ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes Eigeninteresse an der Beschwerdeführung verfügt. Er ist damit auch nicht als Drittperson zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist dementsprechend ebenfalls nicht einzutreten. 5.1 An diesem Verfahrensausgang würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Prozessfähigkeit resp. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bejaht würde. 5.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. REN Ér HINOW/H EINRIC Hk OLLER/C HRISTIN Ak ISS/D ANIEL At HURNHERR/D ENIS Eb RÜH Lm OSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., Rz. 988; KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). 5.3 Auf diese Rechtslage wurden die Beschwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen (vgl. KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 304] E. 1.3; KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 1.3; KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 233] E. 3.2). Dennoch erschöpft sich (auch) die vorliegende Beschwerde in den stereotyp gegen die Vorinstanz und die Beiständin erhobenen und vom Kantonsgericht bereits abschlägig beurteilten Vorwürfen genereller Inkompetenz und Böswilligkeit und dem immer wiederkehrenden Antrag auf Aufhebung sämtlicher Erwachsenenschutzmassnahmen. Streitgegenstand bildet vorliegend aber nur die Erweiterung der mit Entscheid vom 14. November 2023 rechtskräftig errichteten Vertretungsbeistandschaft um den Bereich Gesundheit. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung berechtigterweise vorbringt, nimmt keines der Rechtsbegehren spezifisch Bezug auf diese einzige im vorliegenden Verfahren relevante Thematik. Soweit die Beschwerdeführer wünschen, dass der ganze Fall neu aufgerollt werde, und sie sich auf frühere Entscheide der KESB, Urteile des Kantonsgerichts oder Vorgänge bei anderen Instanzen (z.B. der Staatsanwaltschaft) beziehen, ist darauf nicht einzugehen. Sämtliche Anträge in der Sache sind unzulässig, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. 6. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie inhaltlich zu beurteilen wäre. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Überzeugung, dass A. nicht dement sei und seine gesundheitlichen Belange selbständig oder mit Hilfe seines Sohnes regeln könne, ist aktenmässig belegt und durch die bereits ergangenen (Sach-) Urteile des Kantonsgerichts gerichtsnotorisch, dass A. an einer fortschreitenden Demenz leidet. Bei dieser Demenz sind die Funktionsstörungen und Abbauprozesse des Gehirns irreversibel und progredient, weshalb mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gerechnet werden muss. Umso mehr ist heute von einem Schwächezustand A. s auszugehen. Dieser Schwächezustand betrifft auch seine gesundheitlichen Belange. Er selbst ist nicht mehr in der Lage, seinen Gesundheitszustand adäquat einzuschätzen, Arzttermine zu vereinbaren und diese selbständig einzuhalten. Aufgrund der Demenzdiagnose und des fortgeschrittenen Alters sind regelmässige ärztliche Untersuchungen augenscheinlich notwendig (vgl. Akten-notiz der KESB betr. Telefonat mit F. vom 21. Oktober 2024). Zudem besteht eine Hörschwäche. Seine Angehörigen (Tochter und Sohn) sind zerstritten und aufgrund der Obstruktion durch den Sohn nicht in der Lage, die ärztliche Grundversorgung sicherzustellen. A. ist in dieser Hinsicht auf Schutz und externe Hilfe angewiesen. Es liegt damit in seinem objektiven Interesse, die bestehende Beistandschaft um den Bereich Gesundheit zu erweitern. Der angefochtene Entscheid wäre dementsprechend bei einer materiellen Behandlung der Beschwerde nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt. Da es sich um einen klaren Fall handelt, ist auf die Beschwerde gestützt auf § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren nicht einzutreten. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Umständehalber werden A. keine Verfahrenskosten auferlegt. Demgegenüber besteht bezüglich B. keine Veranlassung, dem Antrag auf Verzicht auf Gebührenerhebung zu entsprechen. Falls das entsprechende Rechtsbegehren (und die Ausführungen in der Eingabe vom 16. Januar 2025) als sinngemässer Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu werten wäre, so hätte sich die Frage mit dem Eingang des Kostenvorschusses am 17. Januar 2025 erübrigt. Ohnehin wäre der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu verneinen gewesen, da die Zahlungsunfähigkeit nicht mit fehlenden Mitteln (vgl. § 22 Abs. 1 VPO), sondern ausschliesslich mit einem (zeitlich begrenzten und zwischenzeitlich offenbar behobenen) Liquiditätsengpass begründet wurde. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- B. aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden B. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_466/2025) erhoben.